AGB zur Softwareüberlassung der Loco-Soft Vertriebs GmbH
Die Loco-Soft Vertriebs GmbH, Schlosserstraße 33, 51789 Lindlar (nachfolgend „Loco-Soft“ genannt) schließt Verträge im Zusammenhang mit der Überlassung von Software nur zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Auf einen Blick
Nutzung der Software
- Loco-Soft ist eine vorauszahlungsfreie Softwareinvestition.
- Die Software wird auf Mietbasis überlassen und den Anwenderbetrieben regelmäßig in neuester Form bereitgestellt.
- Anwenderbetriebe profitieren von einem unbegrenzten Nutzungsrecht, solange der Vertrag besteht – ohne versteckte Laufzeitbeschränkung.
- Die Software wird exklusiv für den Einsatz im Betrieb des Lizenznehmers lizensiert.
- Updates und Support sind inklusive – Loco-Soft sorgt kontinuierlich für Aktualität, Sicherheit und Weiterentwicklung.
Vertragslaufzeit & Kündigung
- Die Verträge sind flexibel skalierbar und laufen so lange Sie diese benötigen.
- Die übliche Vertragsbindung beträgt für beide Seiten faire drei Monate.
- Eine außerordentliche Kündigung ist jederzeit möglich
- Nach Vertragsende endet die Nutzung der Software – alle Daten können vorher gesichert werden.
- Rechnungsdaten können in einem Historienmodus weiter gesichtet werden.
Zahlung & Preise
- Alle Preise sind anwenderübergreifend einheitlich transparent und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Der Einzug der Lizenzgebühren erfolgt monatlich per Lastschrift.
Fairste Lizenzbedingungen
Loco-Soft lizenziert nicht pro Mitarbeiter, sondern nach der Anzahl gleichzeitig aktiver Nutzer (Concurrent User).
- Sie können beliebig viele Mitarbeitende mit Loco‑Soft‑Zugängen ausstatten.
- Lizenzrelevant ist nur, wie viele Personen gleichzeitig im System arbeiten.
- Eine Lizenz wird automatisch durch das (zeitgesteuerte) abmelden bzw. in der App nach ca. 3 Minuten Inaktivität wieder freigegeben und kann durch den nächsten Mitarbeitenden genutzt werden.
Typisches Praxisbeispiel:
Sie haben 14 Mitarbeitende im Betrieb. Davon sind im Alltag durchschnittlich 8 Personen gleichzeitig im System. Mit Loco‑Soft genügen z. B. 8 Lizenzen, obwohl 14 Personen arbeiten. Somit beträgt hier der Nutzen einer Loco-Soft Lizenz 175% im Vergleich zu einer User bezogenen Lizenz!
Haftung & Verfügbarkeit
- Loco-Soft steht für Zuverlässigkeit – eine Haftung besteht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Für den Schutz Ihrer Daten wird gemeinsam Verantwortung übernommen – regelmäßige Datensicherungen helfen, Datenverluste zu vermeiden.
- Bei cloudbasierten (SaaS-)Lösungen stellt Loco-Soft eine angemessene Verfügbarkeit sicher.
I. Allgemeines
Die Regelungen des Abschnitts I. Allgemeines und VI. Schlussbestimmungen finden als allgemeine Regelungen auf sämtliche Vertragstypen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.
1. Preisangaben
Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2. Verzug und Aufrechnung
2.1 Loco-Soft ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, a ls Verzugsschaden Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Loco-Soft sonst zustehende Rechte bleiben hiervon unberührt.
2.2 Der Kunde kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn diese von Loco -Soft unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Subunternehmer
Loco-Soft ist berechtigt, Leistungen und Pflichten aus diesem Vertrag auch durch Dritte zu erbringen (nachfolgend Subunternehmer genannt). Loco-Soft haftet für Leistungen von Subunternehmern wie für eigene Mitarbeiter.
4. Haftung
4.1 Loco-Soft haftet für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Beschreibungen und Angaben in Pr ospekten, Anzeigen und Dokumentationen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Zur Zusicherung einer Eigenschaft bedarf es einer schriftliche n, von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vereinbarung.
4.2 Die Haftung für anfängliches Unvermögen und das Verschulden von Erfül lungsgehilfen wird auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen typischerweise gerechnet werden muss.
4.3 Für leichte Fahrlässigkeit haftet Loco -Soft nur, sofern eine Pflic ht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht findet die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen nach Absatz 4.2 Anwendung .
4.4 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrents prechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
4.5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mita rbeiter, der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von Loco-Soft.
5. Datenschutz
Loco-Soft nimmt Datenschutz sehr ernst. Leistungen von Loco-Soft werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach deutschem Recht und nach de r EU Datenschutz-Grundverordnung erbracht. Bei der Erbringung von vertraglichen Leistungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsanlagen kann ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden. Bereits dadurch wird die Erbringung dieser vertraglichen Leistungen zu einem Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO, der im Auftrag des Kunden erfolgt und sich nach den Vorgaben in Art. 28 DSGVO und § 62 BDSG -2018 richtet. Loco-Soft bietet dem Kunden hierfür den Abschluss einer Vereinbarung in Schriftform bzw. elektronischer Signatur zur Auftragsverarbeitung an. Bei Bedarf nehmen Sie hierzu bitte mit uns Rücksprache.
6. Geheimhaltung
6.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als Geschäfts - oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefris tet geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzu geben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen des Datensch utzes fallen.
6.2 Bei einem Verstoß gegen Absatz 6.1 wird unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen der Vergütung verwirkt.
II. Softwaremiete
Die Regelungen des Abschnitts II. Softwaremiete finden ausschließlich auf vertragliche Vereinbarung zum Vertragstyp Mietvertrag Anwendung. Die Regelungen der Abschnitte III. bis V. finden keine Anwendung und sind auch nicht zur Auslegung von mietvertraglichen V ereinbarungen mit dem Kunden heranzuziehen. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Abschnitts denen in den Abschnitten I. und VI. vor.
1. Lieferung
1.1. Loco-Soft stellt dem Kunden Software ausschließlich im Objektcode auf marktüblichen Datenträgern oder via Datenleitung zur Verfügung.
1.2. Der Kunde erhält auf Wunsch eine digitale Dokumentation der Software (Installationsanleitung und Benutzerhandbuch). Für die Dauer des Mietverhältnisses wird dem Kunden ein Software -Schutzstecker (sog. Hardlock) gemäß Punkt 3. zur Verfügung gestellt.
2. Mietzins
2.1. Der Mietzins ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
2.2. Loco-Soft ist berechtigt, den Mietzins nach Ablauf von jeweils zwei Jahren der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen. Die Anpassung muss schriftlich bzw. in Textform sechs Wochen vor der Erhöhung angekündigt werden. Dem Kunden steht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu. Im Kündigungsfall wird die Erhöhung nicht wirksam.
3. Nutzungsrechte des Kunden, Hardlock
3.1. Loco-Soft räumt dem Kunden für die Dauer des Mietverhältnisses das einfache, nicht übertragbare Recht ein, die im Vertrag bezeichnete Software in dem dort genannten Umfang zu nutzen.
3.2. Die Nutzung ist nur auf der im Vertrag bezeichneten Anzahl von Arbeitsplätzen zulässig.
3.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, soweit dies nicht durch die bestimmungsgemäße Benutzung oder gesetzlich zwingend zulässig ist.
3.4. Der Kunde erhält für die Dauer des Mietverhältnisses einen Hardlock. Dieser bleibt Eigentum von Loco-Soft.
3.5. Bei Verlust oder Beschädigung des Hardlocks haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
4. Obhutspflichten des Kunden
4.1. Der Kunde hat die Software und den Hardlock pfleglich zu behandeln und vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
4.2. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse).
5. Mängelansprüche
5.1. Loco-Soft wird die vermietete Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten.
5.2. Der Kunde hat Mängel unverzüglich anzuzeigen.
5.3. Loco-Soft ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen.
5.4. Der Kunde ist erst dann zur Minderung berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung fehlgeschlagen ist oder von Loco-Soft endgültig verweigert wurde.
6. Haftung für Mängel
6.1. Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.
6.2. Die verschuldensunabhängige Haftung wegen anfänglicher Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
6.3. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen unter Abschnitt I.
6.4. Die Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
6.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Minderung durch Abzug von der vereinbarten Vergütung durchzusetzen. Entsprechende Bereic herungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
6.6. Das Recht des Kunden zur Selbstbeseitigung von Mängeln gemäß § 536a Abs. 2 BGB wird ausgeschlossen.
7. Vertragslaufzeit und Beendigung
7.1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, wird der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
7.2. Beide Parteien können den Vertrag mit der vereinbarten Frist kündigen.
7.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
7.4. Bei Vertragsbeendigung hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen und überlassene Datenträger, Dokumentationen und den Hardlock zurückzugeben.
III. Softwarekauf
Die Regelungen des Abschnitts III. Softwarekauf finden ausschließlich auf vertragliche Vereinbarungen zum Vertragstyp Kaufvertrag Anwendung. Die Regelungen der Abschnitte II., IV. und V. finden keine Anwendung und sind auch nicht zur Auslegung von kaufvertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden heranzuziehen. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Abschnitts denen in den Abschnitten I. und VI. vor.
1. Lieferung
1.1. Loco-Soft liefert dem Kunden Software ausschließlich im Objektcode auf marktüblichen Datenträgern oder via Datenleitung.
1.2. Der Kunde erhält auf Wunsch eine digitale Dokumentation der Software (Installationsanleitung und Benutzerhandbuch).
2. Nutzungsrechte des Kunden
2.1. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt Loco-Soft dem Kunden das einfache, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die im Vertrag bezeichnete Software in dem dort genannten Umfang zu nutzen.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder die Software zu vermieten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
2.3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften des Urheberrechts.
3. Mitwirkungspflichten und Schutz der Software
3.1. Der Kunde hat die Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.
3.2. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet.
4. Sach- und Rechtsmängel
4.1. Loco-Soft leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
4.2. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die Software im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
4.3. Der Kunde hat Mängel unverzüglich anzuzeigen.
4.4. Loco-Soft ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen.
4.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
IV. Softwarepflege
Die Regelungen des Abschnitts IV. Softwarepflege finden ausschließlich auf vertragliche Vereinbarungen zum Vertragstyp Softwarepflege Anwendung. Die Regelungen der Abschnitte II., III. und V. finden keine Anwendung und sind auch nicht zur Auslegung von Vereinbarungen zur Softwarepflege heranzuziehen. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Abschnitts denen in den Abschnitten I. und VI. vor.
1. Leistungen
1.1. Loco-Soft erbringt Pflegeleistungen ausschließlich für die vertraglich bezeichnete Software.
1.2. Die Pflegeleistungen umfassen, soweit vereinbart, insbesondere Updates, Upgrades, Fehlerkorrekturen und telefonischen Support.
1.3. Loco-Soft ist berechtigt, Leistungen auch mittels Datenfernübertragung zu erbringen.
2. Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1. Der Kunde hat auftretende Fehler in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und Loco-Soft unverzüglich mitzuteilen.
2.2. Der Kunde wird Loco-Soft bei der Leistungserbringung in zumutbarem Umfang unterstützen.
2.3. Der Kunde hat angemessene Datensicherungen vorzunehmen.
2.4. Loco-Soft wird sich nach besten Möglichkeiten bemühen, entsprechend den zeitlichen Vorgaben die jeweilige Leistung zu erbringen. Sollte Loco-Soft bei der Lei stungserbringung in Verzug geraten, ist der Kunde erst nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend zu machen.
3. Vergütung
3.1. Die Vergütung für Pflegeleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
3.2. Loco-Soft ist berechtigt, die Vergütung nach Ablauf von jeweils zwei Jahren der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen. Die Anpassung muss schriftlich bzw. in Textform sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden angekündigt werden. Dem Kunden steht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu. Im Kündigungsfall wird die Erhöhung nicht wirksam.
4. Laufzeit und Kündigung
4.1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, wird der Pflegevertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
4.2. Beide Parteien können den Vertrag mit der vereinbarten Frist kündigen.
4.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
V. Hosting / ASP / SaaS
Die Regelungen des Abschnitts V. Hosting / ASP / SaaS finden ausschließlich auf vertragliche Vereinbarungen zum Vertragstyp Hosting / ASP / SaaS Anwendung. Die Regelungen der Abschnitte II. bis IV. finden keine Anwendung und sind auch nicht zur Auslegung von diesbezüglichen Vereinbarungen heranzuziehen. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Abschnitts denen in den Abschnitten I. und VI. vor.
1. Leistungen
1.1. Loco-Soft stellt dem Kunden die vertraglich vereinbarte Software in ihrem Rechenzentrum oder bei einem beauftragten Dienstleister zur Nutzung über das Internet zur Verfügung.
1.2. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
2. Verfügbarkeit
2.1. Loco-Soft schuldet eine Verfügbarkeit der Leistungen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen.
2.2. Nicht als Ausfallzeiten gelten Zeiten, in denen die Leistungen aufgrund von planmäßigen Wartungen oder aus Gründen, die nicht im Einflussbereich von Loco-Soft liegen, nicht erreichbar sind.
2.3. Loco-Soft ist berechtigt, die Leistungen vorübergehend zu unterbrechen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist.
2.4. Unterbrechungen erfolgen, soweit möglich, außerhalb der Geschäftszeiten des Kunden.
a. Die Unterbrechung erfolgt nur, wenn dies zur Beseitigung von Störungen, zur Wartung, zur Kapazitätserweiterung oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
b. Die Unterbrechung erfolgt nicht zwischen 9:00 und 18:00 Uhr. Unterbrechungen zwischen 9:00 und 18:00 Uhr bedürfen der vorheri gen Genehmigung des Kunden in Textform bzw. schriftlich, wobei diese Genehmigung nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.
3. Pflichten des Kunden
3.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten und unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen.
3.2. Der Kunde hat die erforderlichen technischen Voraussetzungen für den Zugang zu den Leistungen selbst zu schaffen.
3.3. Der Kunde ist für die von ihm eingegebenen und gespeicherten Daten verantwortlich.
4. Daten
4.1. Die vom Kunden erzeugten und gespeicherten Daten verbleiben im Eigentum des Kunden.
4.2. Loco-Soft wird die Daten des Kunden nur zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen verarbeiten.
4.3. Der Kunde bleibt datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
5. Vergütung
5.1. Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
5.2. Loco-Soft ist berechtigt, die Vergütung nach Ablauf von jeweils zwei Jahren der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen. Die Anpassung muss schriftlich bzw. in Textform sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden angekündigt werden. Dem Kunden steht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu. Im Kündigungsfall wird die Erhöhung nicht wirksam.
6. Rechte bei Mängeln
6.1. Loco-Soft wird auftretende Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen.
6.2. Der Kunde hat Mängel unverzüglich anzuzeigen und Loco-Soft bei deren Untersuchung und Beseitigung in zumutbarem Umfang zu unterstützen.
6.3. Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.
6.4. Die verschuldensunabhängige Haftung wegen anfänglicher Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
6.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Minderung durch Abzug von der vereinbarten Vergütung durchzusetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
6.6. Das Recht des Kunden zur Selbstbeseitigung von Mängeln gemäß § 536a Abs. 2 BGB wird ausgeschlossen.
7. Vertragsende und Datenherausgabe
7.1. Nach Vertragsende wird Loco-Soft die gespeicherten Daten des Kunden innerhalb einer angemessenen Frist zur Abholung oder Übertragung bereitstellen.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Daten rechtzeitig vor Vertragsende zu sichern.
7.3. Loco-Soft ist berechtigt, die Daten nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Vertragsende zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
7.4. Loco-Soft wird auf Wunsch des Kunden bei der Migration der Daten gegen gesonderte Vergütung unterstützen.
7.5. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe der zur Nutzung überlassenen Software selbst, sondern nur auf Herausgabe seiner Daten.
7.6 Zum Ende des Vertrags ist Loco-Soft verpflichtet, die gespeicherten Daten des Kunden in strukturierten, klaren, dokumentierten, maschinenlesbaren Formaten mittlerer Komplexität, welches dem dann aktuellen Stand der Technik entsprechen, innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsbeendigung an den Kunden herauszugeben.
VI. Schlussbestimmungen
1. Schriftform, Textform, elektronische Signatur
1.1 Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Vertrag Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.
1.2 Soweit Textform vorgesehen ist, genügt auch die Übermittlung per E-Mail, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
2. Abtretung, Zurückbehaltung, Aufrechnung
2.1 Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus dem Vertrag durch den Kunden ist nur mit vorheriger Zustimmung von Loco-Soft zulässig.
2.2 Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur geltend machen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
2.3 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Gerichtsstand und anwendbares Recht
3.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz von Loco-Soft.
4. Salvatorische Klausel
4.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
4.2 Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.